ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN /AGB
der Exxtra Pack GmbH ab Stand 01.01.2014
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen Ihnen als Kunden und der Exxtra Pack GmbH beim Kauf oder allenfalls Miete von Produkten und zugehörigen Dienstleistungen. Das Aktionsgebiet für die Auslieferung unserer Produkte beschränkt sich aktuell auf die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein.
2. Verbindlichkeit
Mündliche Zusagen unserer Vertreter/Mitarbeiter sind nur bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
3. Lieferung
Unsere Lieferung umfasst nur das in unserer Auftragsbestätigung aufgeführte Material und zwar in prospektmässiger Ausführung, wenn nichts anderes festgesetzt wurde. Zusätzliche Vorrichtungen oder Abänderungen unserer Maschinen und Geräte, die vom Kunde nachträglich verlangt werden, gehen zu seinen Lasten. Abänderungen vom Kunden in der Garantiezeit, können die Gewährleistung beeinflussen oder ungültig machen.
4. Preise
Unsere Preise verstehen sich rein netto, ohne jeden Abzug, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eventuelle Rabatte, Skonti etc. müssen bei Auftragserteilung fest vereinbart werden.
Wir können nicht zur Übernahme irgendwelcher Werbespesen herangezogen werden, wenn dieselben nicht beim Kauf der Maschinen festgelegt wurden. Eine Verrechnung mit der Kaufpreisforderung ist in jedem Falle ausgeschlossen.
Alle Inkasso-, Bankbürgschafts- und Kreditspesen gehen zu Lasten des Käufers. Dies gilt auch für Mahnspesen, welche ab 2. Mahnung erhoben werden.
5. Pläne/Geheimhaltung
Die von uns ausgearbeiteten Pläne bleiben unser Eigentum und dürfen weder Drittpersonen zur Einsichtnahme übergeben noch anderweitig verwendet werden. Es können spezielle CDA (Confidential Agreements/Geheimhaltungserklärungen) gegenseitig abgeschlossen werden.
6. Liefertermin
Die Liefertermine verstehen sich immer ab Fabrik. Die Festlegung sämtlicher technischer Daten und die strikte Einhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Käufer sind Voraussetzung für die Einhaltung der Liefertermine. Falls die vereinbarte Anzahlung nicht vertragsgemäss erfolgt, behalten wir uns das Recht vor, die Lieferzeit der Maschinen um die Zeitspanne der verzögerten Anzahlung zu verlängern. Materialfehler, die sich während der Konstruktion oder des Probelaufs im Lieferwerk an den Maschinen zeigen, Streik, Sperre, Ein- und Ausfuhrverbote, unvorhergesehene Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung und -konstruktion, Fabrikation, Krieg, Mobilisation sowie andere Fälle höherer Gewalt im eigenen Betrieb oder bei unseren Lieferanten und Transportanstalten entbinden uns von der Verpflichtung rechtzeitiger Lieferung, ohne dass dem Besteller das Recht zur Annullierung des Auftrags oder zur Geltendmachung irgendwelcher Entschädigungsansprüche zusteht.
7. Einbringung der Maschinen
Für die Einbringung der Maschine (z.B. genügend grosse Türe etc.) ist der Kunde verantwortlich. Allfällige Kosten, die hieraus entstehen könnten, gehen zu seinen Lasten.
8. Inbetriebnahme
Gehen zu Lasten des Käufers, auch bei Übernahme der Montagekosten durch uns, die Entschädigung für die benötigten Hilfsarbeiter, die Hilfsmaterialien, die Kosten der elektrischen und pneumatischen Anschlüsse sowie alle baulichen Arbeiten. Die Kabel inkl. Stecker, die direkt auf die Maschinen oder zum Schaltschrank führen, müssen durch einen ortsansässigen, konzessionierten Elektriker gelegt werden. Diese Arbeiten gehen zu lasten des Kunden. Die für die Montage bestimmten Gebäudeteile müssen genügend grosse Zugänge aufweisen, damit die Maschinen unzerlegt an Ort und Stelle gebracht werden können. Für eventuell während der Montagearbeiten oder nach der Inbetriebnahme entstehende Schäden (z.B. Flaschenbruch und den damit verbundenen sonstigen Produkteverluste) haftet allein der Käufer. Sollte sich durch irgendwelche unvorhergesehenen Umstände die Inbetriebnahme einer Maschine oder ganzen Anlage verzögern, so übernehmen wir keinerlei Haftung für eventuelle Folgeschäden. Das gleiche gilt für Folgeschäden irgendwelcher Art, die sich für den Käufer ergeben, weil wir nach der Lieferung der Maschinen noch Ergänzungsarbeiten vornehmen müssen oder weil die Maschinen unter Umständen von uns zurückgenommen werden müssen.
Maschinenabänderungen, die sich durch die spezifischen Produkte-Eigenschaften ergeben und bei Bestellungseingang nicht aus dem vom Kunden ausgearbeiteten Pflichtenheft ersichtlich waren, gehen zu Lasten des Kunden. Dies betrifft sowohl allfällige Anpassungen während der Konstruktion und Montage der Maschinen als auch bei deren Inbetriebnahme. Dieser Passus hat auch Gültigkeit, wenn die Anlage inkl. Montage und Inbetriebnahme verkauft wurde.
Der Besteller ist verpflichtet, vor Beginn der Montage alle Fundamente und baulichen Vor- und Installationsarbeiten sowie alle erforderlichen Anschlüsse (Wasser, Strom, Luft, Dampf etc.) fertig zu stellen. Sind die nötigen Vorbereitungen nicht getroffen und ergibt sich hieraus eine Wartezeit des Service-Technikers, so wird sie dem Besteller in Rechnung gestellt, auch in Fällen, wo die Montage durch die Lieferfirma ohne Berechnung ausgeführt wird.
Vor Beginn sind unsere Service-Techniker auf Sicherheitsanlagen, wie z.B. Feuermelder etc., aufmerksam zu machen. Falls erforderlich, sind diese Vorrichtungen abzustellen. Allfällige Kosten wie z.B. für das Erscheinen der Feuerwehr etc. werden von uns nicht übernommen.
Ebenfalls müssen anlässlich der Inbetriebnahme alle zur Verarbeitung kommenden Produkte und Verpackungsmaterialien, wie Kartons, Flaschen, Verschlüsse, Folien etc. zur Verfügung stehen. Kann aus irgendwelchen Gründen anlässlich der vereinbarten Inbetriebnahme ein Produkt nicht gefahren werden, so muss die spätere Inbetriebnahme der Maschinen mit diesem Produkt vom Kunden separat bezahlt werden.
9. Muster
Die von unseren Lieferanten für den Probelauf im Werk angeforderten Muster müssen denselben frachtfrei und kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Wenn sich während der Montage und Inbetriebnahme Probleme mit den Maschinen ergeben, die darauf zurückzuführen sind, dass dem Lieferanten keine, zuwenig oder nicht alle Muster (Produkte, Gebinde etc.) für das Einfahren der Anlage im Werk zur Verfügung gestellt werden konnten, so gehen alle Kosten zur Behebung dieser Probleme zu Lasten des Käufers.
10. Garantie
Ab 2013 gelten gemäss OR 2 Jahre Gewährleistungspflicht für die Funktion, Material und Konstruktion von Anlagen und Geräten, bei normaler Abnützung.
Verschleissteile oder Baugruppen, welche einem erhöhten Verschleiss unterliegen, sind davon ausgenommen. Eventuell auftretende Mängel an unseren Maschinen werden von uns kostenlos behoben. Es gilt ein Nachbesserungsrecht. Diese Mängel müssen jedoch ihren Grund in nachweislich schlechtem Material oder fehlerhafter Ausführung haben. Die ersetzten Teile müssen uns zurückgegeben werden. Wir lehnen strikte jede Haftung ab für Teile oder Arbeiten, die der Kunde direkt ohne unsere ausdrückliche Zustimmung in Auftrag gibt. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Zahlung des vertraglich festgesetzten Preises ganz oder teilweise wegen etwaiger Mängel zu verweigern.
Die Erfüllung unserer Garantiepflicht setzt Montage, Probelauf und Inbetriebnahme durch Fachpersonal unseres Lieferwerkes oder durch unsere Monteure voraus. Eine andere Vereinbarung bedarf einer schriftlichen Bestätigung.
Abänderungen an Anlagen/Geräten oder Teilen vom Kunden in der Garantiezeit, können die Gewährleistung beeinflussen oder ungültig machen.
Die Garantieverpflichtung kann durch Zahlungsverzögerung oder durch Hinzuziehen fremden, nicht von uns bestellten Personals, erlöschen.
11. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum solange der vereinbarte Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist. Sie erklären sich damit einverstanden, dass unter Umständen der Eigentumsvorbehalt durch uns allein in das entsprechende Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen würde.
12. Transport
Der Transport erfolgt nach bestem Ermessen, ohne Verbindlichkeit für billigsten Versand, wenn der Käufer keine bestimmten Weisungen gegeben hat. Eventuelle Beanstandungen müssen uns sofort nach Erhalt der Maschinen oder Apparate bekanntgegeben werden. Bei Feststellung eines Schadens an einer Maschine, muss zuhanden der Versicherung eine sofortige Tatbestandaufnahme ausgestellt werden. Erfolgt diese Tatbestandsaufnahme nicht innerhalb von drei Tagen nach dem Empfang der Sendung, so lehnen wir jede Haftung ab. In unseren Transportpreisen ist das Auf- und Abladen, sowie das Einbringen der Maschinen an den definitiven Standort nicht inbegriffen. Sofern bei Vertragsabschluss nichts Spezielles vereinbart wurde, werden diese Arbeiten durch den Kunden mit Eigenmitteln ausgeführt.
13. Versicherung
Die Versicherung der Maschinen ab Werk bis Empfangsstation des Kunden wird durch uns abgeschlossen und wird dem Kunden mit den Transportspesen in Rechnung gestellt.
Maschinenschäden, die durch das Abladen und Einbringen der Maschinen beim Kunden entstehen, sind nicht in unserer Transportversicherung eingeschlossen.
Diese Versicherung ist eine reine Transportversicherung und gilt nur bis zur Auslieferung unseres Materials. Für Beschädigungen, Diebstähle oder andere Schäden, die nach der Ablieferung unserer Maschinen oder Geräte erfolgten, haftet allein der Käufer.
14. Verzugszins
Vereinbarte Zahlungstermine gelten als Verfalltage, welche die gesetzlichen Verzugsfolgen auslösen. Der Verzugszins beträgt 5% pro Jahr.
Gerät der Käufer mit der Bezahlung von vereinbarten Teilzahlungen massiv in Verzug, können wir unter den Bestimmungen von Art. 226 h Abs. 2 des OR den Restkaufpreis fordern oder vom Vertrag zurücktreten.
15. Allgemeines
Wünscht der Käufer vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, so hat er falls wir auf die Annullierung eingehen - eine Entschädigung von min. 10% der Verkaufssumme, alle mit dem Projekt in Zusammenhang stehenden Versandspesen, zu leisten als Schadenersatz für Projektspesen, Gewinnentgang, eventuell ausgeführte Vorarbeiten usw.
16. Gerichtsstand
8951 Fahrweid (Bezirk DIETIKON) ist Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand. Schweizerisches Recht ist anwendbar.
17. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Punkte dieser AGB unwirksam sein, berührt es die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Exxtra Pack GmbH behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern.
Bei Unklarheiten, wenden Sie sich bitte an unseren Kundendienst oder an die Geschäftsleitung.
Exxtra Pack GmbH, Fahrweid hu/2014
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen Ihnen als Kunden und der Exxtra Pack GmbH beim Kauf oder allenfalls Miete von Produkten und zugehörigen Dienstleistungen. Das Aktionsgebiet für die Auslieferung unserer Produkte beschränkt sich aktuell auf die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein.
2. Verbindlichkeit
Mündliche Zusagen unserer Vertreter/Mitarbeiter sind nur bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
3. Lieferung
Unsere Lieferung umfasst nur das in unserer Auftragsbestätigung aufgeführte Material und zwar in prospektmässiger Ausführung, wenn nichts anderes festgesetzt wurde. Zusätzliche Vorrichtungen oder Abänderungen unserer Maschinen und Geräte, die vom Kunde nachträglich verlangt werden, gehen zu seinen Lasten. Abänderungen vom Kunden in der Garantiezeit, können die Gewährleistung beeinflussen oder ungültig machen.
4. Preise
Unsere Preise verstehen sich rein netto, ohne jeden Abzug, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eventuelle Rabatte, Skonti etc. müssen bei Auftragserteilung fest vereinbart werden.
Wir können nicht zur Übernahme irgendwelcher Werbespesen herangezogen werden, wenn dieselben nicht beim Kauf der Maschinen festgelegt wurden. Eine Verrechnung mit der Kaufpreisforderung ist in jedem Falle ausgeschlossen.
Alle Inkasso-, Bankbürgschafts- und Kreditspesen gehen zu Lasten des Käufers. Dies gilt auch für Mahnspesen, welche ab 2. Mahnung erhoben werden.
5. Pläne/Geheimhaltung
Die von uns ausgearbeiteten Pläne bleiben unser Eigentum und dürfen weder Drittpersonen zur Einsichtnahme übergeben noch anderweitig verwendet werden. Es können spezielle CDA (Confidential Agreements/Geheimhaltungserklärungen) gegenseitig abgeschlossen werden.
6. Liefertermin
Die Liefertermine verstehen sich immer ab Fabrik. Die Festlegung sämtlicher technischer Daten und die strikte Einhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Käufer sind Voraussetzung für die Einhaltung der Liefertermine. Falls die vereinbarte Anzahlung nicht vertragsgemäss erfolgt, behalten wir uns das Recht vor, die Lieferzeit der Maschinen um die Zeitspanne der verzögerten Anzahlung zu verlängern. Materialfehler, die sich während der Konstruktion oder des Probelaufs im Lieferwerk an den Maschinen zeigen, Streik, Sperre, Ein- und Ausfuhrverbote, unvorhergesehene Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung und -konstruktion, Fabrikation, Krieg, Mobilisation sowie andere Fälle höherer Gewalt im eigenen Betrieb oder bei unseren Lieferanten und Transportanstalten entbinden uns von der Verpflichtung rechtzeitiger Lieferung, ohne dass dem Besteller das Recht zur Annullierung des Auftrags oder zur Geltendmachung irgendwelcher Entschädigungsansprüche zusteht.
7. Einbringung der Maschinen
Für die Einbringung der Maschine (z.B. genügend grosse Türe etc.) ist der Kunde verantwortlich. Allfällige Kosten, die hieraus entstehen könnten, gehen zu seinen Lasten.
8. Inbetriebnahme
Gehen zu Lasten des Käufers, auch bei Übernahme der Montagekosten durch uns, die Entschädigung für die benötigten Hilfsarbeiter, die Hilfsmaterialien, die Kosten der elektrischen und pneumatischen Anschlüsse sowie alle baulichen Arbeiten. Die Kabel inkl. Stecker, die direkt auf die Maschinen oder zum Schaltschrank führen, müssen durch einen ortsansässigen, konzessionierten Elektriker gelegt werden. Diese Arbeiten gehen zu lasten des Kunden. Die für die Montage bestimmten Gebäudeteile müssen genügend grosse Zugänge aufweisen, damit die Maschinen unzerlegt an Ort und Stelle gebracht werden können. Für eventuell während der Montagearbeiten oder nach der Inbetriebnahme entstehende Schäden (z.B. Flaschenbruch und den damit verbundenen sonstigen Produkteverluste) haftet allein der Käufer. Sollte sich durch irgendwelche unvorhergesehenen Umstände die Inbetriebnahme einer Maschine oder ganzen Anlage verzögern, so übernehmen wir keinerlei Haftung für eventuelle Folgeschäden. Das gleiche gilt für Folgeschäden irgendwelcher Art, die sich für den Käufer ergeben, weil wir nach der Lieferung der Maschinen noch Ergänzungsarbeiten vornehmen müssen oder weil die Maschinen unter Umständen von uns zurückgenommen werden müssen.
Maschinenabänderungen, die sich durch die spezifischen Produkte-Eigenschaften ergeben und bei Bestellungseingang nicht aus dem vom Kunden ausgearbeiteten Pflichtenheft ersichtlich waren, gehen zu Lasten des Kunden. Dies betrifft sowohl allfällige Anpassungen während der Konstruktion und Montage der Maschinen als auch bei deren Inbetriebnahme. Dieser Passus hat auch Gültigkeit, wenn die Anlage inkl. Montage und Inbetriebnahme verkauft wurde.
Der Besteller ist verpflichtet, vor Beginn der Montage alle Fundamente und baulichen Vor- und Installationsarbeiten sowie alle erforderlichen Anschlüsse (Wasser, Strom, Luft, Dampf etc.) fertig zu stellen. Sind die nötigen Vorbereitungen nicht getroffen und ergibt sich hieraus eine Wartezeit des Service-Technikers, so wird sie dem Besteller in Rechnung gestellt, auch in Fällen, wo die Montage durch die Lieferfirma ohne Berechnung ausgeführt wird.
Vor Beginn sind unsere Service-Techniker auf Sicherheitsanlagen, wie z.B. Feuermelder etc., aufmerksam zu machen. Falls erforderlich, sind diese Vorrichtungen abzustellen. Allfällige Kosten wie z.B. für das Erscheinen der Feuerwehr etc. werden von uns nicht übernommen.
Ebenfalls müssen anlässlich der Inbetriebnahme alle zur Verarbeitung kommenden Produkte und Verpackungsmaterialien, wie Kartons, Flaschen, Verschlüsse, Folien etc. zur Verfügung stehen. Kann aus irgendwelchen Gründen anlässlich der vereinbarten Inbetriebnahme ein Produkt nicht gefahren werden, so muss die spätere Inbetriebnahme der Maschinen mit diesem Produkt vom Kunden separat bezahlt werden.
9. Muster
Die von unseren Lieferanten für den Probelauf im Werk angeforderten Muster müssen denselben frachtfrei und kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Wenn sich während der Montage und Inbetriebnahme Probleme mit den Maschinen ergeben, die darauf zurückzuführen sind, dass dem Lieferanten keine, zuwenig oder nicht alle Muster (Produkte, Gebinde etc.) für das Einfahren der Anlage im Werk zur Verfügung gestellt werden konnten, so gehen alle Kosten zur Behebung dieser Probleme zu Lasten des Käufers.
10. Garantie
Ab 2013 gelten gemäss OR 2 Jahre Gewährleistungspflicht für die Funktion, Material und Konstruktion von Anlagen und Geräten, bei normaler Abnützung.
Verschleissteile oder Baugruppen, welche einem erhöhten Verschleiss unterliegen, sind davon ausgenommen. Eventuell auftretende Mängel an unseren Maschinen werden von uns kostenlos behoben. Es gilt ein Nachbesserungsrecht. Diese Mängel müssen jedoch ihren Grund in nachweislich schlechtem Material oder fehlerhafter Ausführung haben. Die ersetzten Teile müssen uns zurückgegeben werden. Wir lehnen strikte jede Haftung ab für Teile oder Arbeiten, die der Kunde direkt ohne unsere ausdrückliche Zustimmung in Auftrag gibt. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Zahlung des vertraglich festgesetzten Preises ganz oder teilweise wegen etwaiger Mängel zu verweigern.
Die Erfüllung unserer Garantiepflicht setzt Montage, Probelauf und Inbetriebnahme durch Fachpersonal unseres Lieferwerkes oder durch unsere Monteure voraus. Eine andere Vereinbarung bedarf einer schriftlichen Bestätigung.
Abänderungen an Anlagen/Geräten oder Teilen vom Kunden in der Garantiezeit, können die Gewährleistung beeinflussen oder ungültig machen.
Die Garantieverpflichtung kann durch Zahlungsverzögerung oder durch Hinzuziehen fremden, nicht von uns bestellten Personals, erlöschen.
11. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum solange der vereinbarte Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist. Sie erklären sich damit einverstanden, dass unter Umständen der Eigentumsvorbehalt durch uns allein in das entsprechende Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen würde.
12. Transport
Der Transport erfolgt nach bestem Ermessen, ohne Verbindlichkeit für billigsten Versand, wenn der Käufer keine bestimmten Weisungen gegeben hat. Eventuelle Beanstandungen müssen uns sofort nach Erhalt der Maschinen oder Apparate bekanntgegeben werden. Bei Feststellung eines Schadens an einer Maschine, muss zuhanden der Versicherung eine sofortige Tatbestandaufnahme ausgestellt werden. Erfolgt diese Tatbestandsaufnahme nicht innerhalb von drei Tagen nach dem Empfang der Sendung, so lehnen wir jede Haftung ab. In unseren Transportpreisen ist das Auf- und Abladen, sowie das Einbringen der Maschinen an den definitiven Standort nicht inbegriffen. Sofern bei Vertragsabschluss nichts Spezielles vereinbart wurde, werden diese Arbeiten durch den Kunden mit Eigenmitteln ausgeführt.
13. Versicherung
Die Versicherung der Maschinen ab Werk bis Empfangsstation des Kunden wird durch uns abgeschlossen und wird dem Kunden mit den Transportspesen in Rechnung gestellt.
Maschinenschäden, die durch das Abladen und Einbringen der Maschinen beim Kunden entstehen, sind nicht in unserer Transportversicherung eingeschlossen.
Diese Versicherung ist eine reine Transportversicherung und gilt nur bis zur Auslieferung unseres Materials. Für Beschädigungen, Diebstähle oder andere Schäden, die nach der Ablieferung unserer Maschinen oder Geräte erfolgten, haftet allein der Käufer.
14. Verzugszins
Vereinbarte Zahlungstermine gelten als Verfalltage, welche die gesetzlichen Verzugsfolgen auslösen. Der Verzugszins beträgt 5% pro Jahr.
Gerät der Käufer mit der Bezahlung von vereinbarten Teilzahlungen massiv in Verzug, können wir unter den Bestimmungen von Art. 226 h Abs. 2 des OR den Restkaufpreis fordern oder vom Vertrag zurücktreten.
15. Allgemeines
Wünscht der Käufer vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, so hat er falls wir auf die Annullierung eingehen - eine Entschädigung von min. 10% der Verkaufssumme, alle mit dem Projekt in Zusammenhang stehenden Versandspesen, zu leisten als Schadenersatz für Projektspesen, Gewinnentgang, eventuell ausgeführte Vorarbeiten usw.
16. Gerichtsstand
8951 Fahrweid (Bezirk DIETIKON) ist Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand. Schweizerisches Recht ist anwendbar.
17. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Punkte dieser AGB unwirksam sein, berührt es die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Exxtra Pack GmbH behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern.
Bei Unklarheiten, wenden Sie sich bitte an unseren Kundendienst oder an die Geschäftsleitung.
Exxtra Pack GmbH, Fahrweid hu/2014